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§ 4 - Wehrstrafgesetz (WStG)

neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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§ 4 Militärische Straftaten gegen verbündete Streitkräfte



(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn ein Soldat der Bundeswehr eine militärische Straftat gegen Streitkräfte eines verbündeten Staates oder eines ihrer Mitglieder begeht.

(2) Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr eine Bestrafung nicht erfordert.

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Zitierungen von § 4 WStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 WStG Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad
... eine Diensthandlung bezieht. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht ...
§ 36 WStG Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad
... mißbraucht. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht ...