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§ 23 - Wehrstrafgesetz (WStG)
neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
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Zitierungen von § 23 WStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 WStG Meuterei
... und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23 ), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird ...
§ 28 WStG Verabredung zur Unbotmäßigkeit
... Soldaten, gemeinschaftlich eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23 ), eine Nötigung (§ 24), einen tätlichen Angriff (§ 25) oder eine Meuterei ...
§ 29 WStG Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad
... Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2381/a33684.htm