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§ 36 - Wehrstrafgesetz (WStG)
neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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§ 36 Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
- 1.
- Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
- 2.
- im Dienst dessen Vorgesetzter ist
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.
Zitierungen von § 36 WStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 WStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WStG Geltungsbereich (vom 09.11.2017)
... militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41). (3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, ...
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