Tools:
Update via:
§ 39 - Wehrstrafgesetz (WStG)
neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
|
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
|
§ 39 Mißbrauch der Disziplinarbefugnis
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
- 1.
- einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
- 2.
- zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder
- 3.
- ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,
Anzeige
Zitierungen von § 39 WStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 WStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WStG Geltungsbereich (vom 09.11.2017)
... militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41). (3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, ...
§ 38 WStG Anmaßen von Befehlsbefugnissen
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2381/a33700.htm