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§ 45 - Wehrstrafgesetz (WStG)
neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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§ 45 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
- 1.
- sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
- 2.
- seinen Posten verläßt oder
- 3.
- Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
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