§ 1a WStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2025 geltenden Fassung | § 1a WStG n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a Auslandstaten | |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn der Täter | |
(Text alte Fassung) 1. Soldat ist oder zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört oder | (Text neue Fassung) 1. Soldat oder früherer Soldat ist oder zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört oder |
2. Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (2) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht. |