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Synopse aller Änderungen des WStG am 26.02.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Februar 2025 durch Artikel 1 des SoldSpÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2025 geltenden Fassung | WStG n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 1a Auslandstaten § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anwendung des allgemeinen Strafrechts § 4 Militärische Straftaten gegen verbündete Streitkräfte § 5 Handeln auf Befehl § 6 Furcht vor persönlicher Gefahr § 7 Selbstverschuldete Trunkenheit § 8 § 9 Strafarrest § 10 Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten § 11 Ersatzfreiheitsstrafe § 12 Strafarrest statt Freiheitsstrafe § 13 Zusammentreffen mehrerer Straftaten § 14 Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe § 14a Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest Zweiter Teil Militärische Straftaten Erster Abschnitt Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung § 15 Eigenmächtige Abwesenheit § 16 Fahnenflucht § 17 Selbstverstümmelung § 18 Dienstentziehung durch Täuschung Zweiter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen § 19 Ungehorsam § 20 Gehorsamsverweigerung § 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls § 22 Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum § 23 Bedrohung eines Vorgesetzten § 24 Nötigung eines Vorgesetzten § 25 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten § 26 § 27 Meuterei § 28 Verabredung zur Unbotmäßigkeit § 29 Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad Dritter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten § 30 Mißhandlung § 31 Entwürdigende Behandlung § 32 Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken § 33 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat § 34 Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat § 35 Unterdrücken von Beschwerden § 36 Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad § 37 Beeinflussung der Rechtspflege § 38 Anmaßen von Befehlsbefugnissen § 39 Mißbrauch der Disziplinarbefugnis § 40 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren § 41 Mangelhafte Dienstaufsicht Vierter Abschnitt Straftaten gegen andere militärische Pflichten § 42 Unwahre dienstliche Meldung § 43 Unterlassene Meldung § 44 Wachverfehlung § 45 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen § 46 Rechtswidriger Waffengebrauch | |
(Text alte Fassung) § 47 | (Text neue Fassung) § 47 Tätigkeit für eine fremde Macht |
§ 48 Verletzung anderer Dienstpflichten | |
§ 1 Geltungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr begehen. (2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41). | |
(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind. (4) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch strafbar, wer nicht Soldat ist. | (3) Wegen einer Tätigkeit für eine fremde Macht (§ 47) sind auch frühere Soldaten strafbar. (4) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind. (5) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch strafbar, wer nicht Soldat ist. |
§ 1a Auslandstaten | |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn der Täter | |
1. Soldat ist oder zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört oder | 1. Soldat oder früherer Soldat ist oder zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört oder |
2. Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (2) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht. | |
§ 47 | § 47 Tätigkeit für eine fremde Macht |
(weggefallen) | (1) Wer als Soldat oder früherer Soldat ohne die nach § 20 oder § 20a des Soldatengesetzes erforderliche Genehmigung eine Tätigkeit für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn eine Gefahr für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der ausgeübten Tätigkeit offensichtlich ausgeschlossen werden kann. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Verteidigung verfolgt. (5) 1 Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. 2 Ist der Täter von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach diesen Vorschriften nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart. |
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