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§ 1 - Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCGKostO
k.a.Abk.
)
V. v. 26.10.1977
BGBl. I S. 1920
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 18.07.2013
BGBl. 2013 II S. 1074
Geltung ab 30.10.1977, abweichend siehe
§ 3
; FNA: 188-15-1
Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Eingangsformel
←
→
§ 2
§ 1
§ 1 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach dem
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage dieser Verordnung) aufgeführten Tatbestände. Die Gebühren haben sich im Rahmen der Sätze des Gebührenverzeichnisses zu halten.
(3) Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere findet das
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Anwendung.
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Zitierungen von
§ 1 Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 CSCGKostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CSCGKostO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage CSCGKostO (zu § 1 Absatz 2)
(vom 31.07.2013)
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Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Containersicherheit
V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
Artikel 2 CSCGKostOÄndV Änderung der Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... Die Anlage zur Kostenordnung erhält folgende Fassung: „Anlage (zu §
1
Absatz 2) Lfd. Nr. ...
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