§ 1 - Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt (BAAZustV k.a.Abk.)

V. v. 05.07.2000 BGBl. I S. 1022; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1334
Geltung ab 19.07.2000; FNA: 621-1-15 Lastenausgleich
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§ 1



Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.



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