a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1334 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 § 2 § 3 | |
(Text alte Fassung) § 4 | (Text neue Fassung) |
Schlussformel | |
§ 2 | |
Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen (Anteilsrechten) an Kapitalgesellschaften nach § 335b Abs. 1, § 349 Abs. 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen. | Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat. |
§ 3 | |
Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen an Familienstiftungen nach § 335b Abs. 1, § 349 Abs. 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen. | (aufgehoben) |
§ 4 | § 3 |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |