Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) zuletzt geändert durch die Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
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- dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
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- dem Präsidenten des Bundessozialgerichts,
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- dem Präsidenten des Bundesversicherungsamtes,
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- dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
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- dem Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung
jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich.
Dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten nach §
40 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz übertragen.