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Änderung § 43 EuRAG vom 26.10.2024
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§ 43 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung | § 43 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Text alte Fassung) § 43 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen 'Advocate', 'Barrister' oder 'Solicitor' berechtigt. |
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