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Änderung § 5 EuRAG vom 18.05.2017
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§ 5 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 5 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Berufsbezeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. 2 Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. 3 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung '(Syndikus)' nachzustellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. 2 Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. 3 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung 'Syndikus' in Klammern nachzustellen. |
(2) 1 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Rechtsanwaltskammer' zu verwenden. 2 Die Bezeichnung 'europäischer Rechtsanwalt' darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. | |
(3) Mit dem Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 4) darf der niedergelassene europäische Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in Deutschland nicht mehr verwenden. | |
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