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Synopse aller Änderungen des EuRAG am 18.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Mai 2017 durch Artikel 2 des AnwBerRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuRAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Persönlicher Anwendungsbereich
Teil 2 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
    Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen
       § 2 Niederlassung
       § 3 Antrag
       § 4 Verfahren
    Abschnitt 2 Berufliche Rechte und Pflichten
       § 5 Berufsbezeichnung
       § 6 Berufliche Stellung
       § 7 Berufshaftpflichtversicherung
       § 8 Sozietät im Herkunftsstaat
    Abschnitt 3 Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen
       § 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör
       § 10 Zustellungen
Teil 3 Eingliederung
    Abschnitt 1 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit
       § 11 Voraussetzungen
       § 12 Nachweis der Tätigkeit
    Abschnitt 2 Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
       § 13 Voraussetzungen
       § 14 Nachweise
       § 15 Gespräch
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 4 Eignungsprüfung
    § 16 Eignungsprüfung
(Text neue Fassung)

Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
    § 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
    § 16a Entscheidung über den Antrag

    § 17 Zweck der Eignungsprüfung
    § 18 Prüfungsamt
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 19 Zulassung zur Prüfung


    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Prüfungsfächer
    § 21 Prüfungsleistungen
    § 22 Prüfungsentscheidung
    § 23 Einwendungen
    § 24 Wiederholung der Prüfung
Teil 5 Vorübergehende Dienstleistung
    § 25 Vorübergehende Tätigkeit
    § 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft
    § 27 Rechte und Pflichten
    § 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege
    § 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf
    § 30 Besonderheiten bei Verteidigung
    § 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren
    § 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer
    § 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen
    § 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen
    § 34a Mitteilungspflichten
Teil 6 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
    § 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
    § 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
    § 38 Übermittlung personenbezogener Informationen über in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte


    § 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen
    § 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten
    § 38a Statistik
    § 39 Gebühren und Auslagen
Teil 7 Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen
    § 40 Ermächtigungen
    § 41 Übertragung von Befugnissen
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 43 Übergangsregelungen


    § 43 (aufgehoben)
    Anlage zu § 1 Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz

§ 4 Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Entscheidung über den Antrag sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gilt sinngemäß der Zweite Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 4. 2 Handelt es sich bei der Aufnahme um die eines Syndikusrechtsanwalts, gelten die §§ 46a bis 46c mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 sowie mit Ausnahme des § 46c Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß.



(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.

(2) 1 Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird. 2 Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

(3) Die Rechtsanwaltskammer setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Berufsbezeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. 2 Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. 3 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung '(Syndikus)' nachzustellen.



(1) 1 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. 2 Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. 3 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung 'Syndikus' in Klammern nachzustellen.

(2) 1 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Rechtsanwaltskammer' zu verwenden. 2 Die Bezeichnung 'europäischer Rechtsanwalt' darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Mit dem Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 4) darf der niedergelassene europäische Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in Deutschland nicht mehr verwenden.



 

§ 6 Berufliche Stellung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die §§ 31 bis 31c sowie die Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über seine Zugehörigkeit zu dem Beruf jährlich neu vorzulegen.

(3)
1 Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(4)
Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat seine Berufsausübung in Deutschland einzustellen, wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen worden ist.



(1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(2) 1 Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(3)
Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat seine Berufsausübung in Deutschland einzustellen, wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen worden ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Berufshaftpflichtversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu unterhalten, ist der niedergelassene europäische Rechtsanwalt befreit, wenn er der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaates geschlossene Versicherung oder Garantie nachweist, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwertig ist. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt.

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat im Fall des Absatzes 1 der Rechtsanwaltskammer jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben. Darüber hinaus hat er die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Rechtsanwaltskammer unverzüglich mitzuteilen. Kommt er den Pflichten gemäß Satz 1 oder Satz 2 nicht nach, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. § 14 Abs. 2 Nr. 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Rechtsanwälte, die nach Teil 3 oder nach Teil 4 in Verbindung mit § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind, entsprechend.



(1) 1 Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu unterhalten, ist der niedergelassene europäische Rechtsanwalt befreit, wenn er der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaates geschlossene Versicherung oder Garantie nachweist, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwertig ist. 2 Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt.

(2) 1 Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat im Fall des Absatzes 1 der Rechtsanwaltskammer jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben. 2 Darüber hinaus hat er die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Rechtsanwaltskammer unverzüglich mitzuteilen. 3 Kommt er den Pflichten gemäß Satz 1 oder Satz 2 nicht nach, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. 4 § 14 Abs. 2 Nr. 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Rechtsanwälte, die nach Teil 3 oder 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind, entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Voraussetzungen


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(1) 1 Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 2 Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.



(1) 1 Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 2 Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.

(2) 1 Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens. 2 Bei längeren Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. 3 Bei der Beurteilung berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer den Grund, die Dauer und die Häufigkeit der Unterbrechung.

(3) 1 Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens eingetreten ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird und die Unterbrechung einer Beurteilung der Tätigkeit als effektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. 2 Die Dauer einer solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums nicht berücksichtigt.



§ 12 Nachweis der Tätigkeit


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(1) 1 Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. 2 Er erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann den Antragsteller auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.



(1) 1 Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. 2 Er erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann den Antragsteller auffordern, seine Angaben und Unterlagen zu erläutern.

(2) 1 Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. 2 Ferner sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Voraussetzungen


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(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 nachweist.



(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 nachweist.

(2) 1 Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das deutsche Recht einschließlich des Berufsrechts der Rechtsanwälte. 2 § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
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§ 16 Eignungsprüfung




§ 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine natürliche Person, die eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.

(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von demjenigen der genannten Staaten bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.



(1) 1 Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind. 2 Der Antrag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2 zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig gestellt werden.

(2) Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts auf einem Ausbildungsnachweis,

1. dessen zu Grunde liegende Ausbildung
nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz durchgeführt wurde oder

2.
der nicht von einem der in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt wurde,

so muss die antragstellende Person in dem Staat, in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt wurde, ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde
den Beruf des europäischen Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf;

2. ein Nachweis,
der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie;

3. ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in Absatz 2 Nummer 1
genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Absatzes 2 eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung;

4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;

5. für den Fall, dass geltend gemacht
wird, dass Unterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.

(4) Der Antrag und
die nach Absatz 3 Nummer 1 und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a (neu)




§ 16a Entscheidung über den Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. 2 Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. 3 Das Prüfungsamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.

(2) Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person keine Zugangsberechtigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.

(3) 1 Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn

1. sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und

2. diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden.

2 Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. 3 Beabsichtigt das Prüfungsamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in deren Bezirk es gelegen ist.

(4) Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen,

1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz geforderte Berufsqualifikation entspricht und

2. worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 liegen und warum diese nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind.

(5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

(6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift und § 16 kann elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Zweck der Eignungsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betrifft und mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. 2 Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt. 3 Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.



1 Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen des Antragstellers betrifft und mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. 2 Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Prüfungsamt


(1) Die Eignungsprüfung wird von dem Prüfungsamt durchgeführt, das für die zweite juristische Staatsprüfung zuständig ist.

(2) 1 Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden. 2 Die Zuständigkeit eines Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eignungsprüfung von Antragstellern aus einzelnen Herkunftsstaaten beschränkt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Prüfung wird von einer Kommission mit mindestens drei Prüfern abgenommen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Das Landesrecht kann vorsehen, dass die schriftlichen Leistungen statt von der Kommission auch von zwei Prüfern bewertet werden, die der Kommission nicht angehören müssen. 4 Können die beiden Prüfer sich nicht einigen, ob eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt, so entscheidet ein dritter Prüfer, der vom Prüfungsamt bestimmt wird.

(4)
Die Prüfer sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig.



(3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die Vorschriften für die zweite juristische Staatsprüfung desjenigen Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt eingerichtet ist.

(4)
1 Die Prüfung wird von einer Kommission mit mindestens drei Prüfern abgenommen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Das Landesrecht kann vorsehen, dass die schriftlichen Leistungen statt von der Kommission auch von zwei Prüfern bewertet werden, die der Kommission nicht angehören müssen. 4 Können die beiden Prüfer sich nicht einigen, ob eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt, so entscheidet ein dritter Prüfer, der vom Prüfungsamt bestimmt wird.

(5)
Die Prüfer sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Zulassung zur Prüfung




§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Prüfungsleistungen


(1) 1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. 2 Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach.

(3)
Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4)
1 Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. 2 Sie hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.



(2) 1 Das Prüfungsamt erlässt der antragstellenden Person auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn sie nachweist, dass sie durch ihre berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. 2 Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 16 Absatz 1 gestellt werden. 3 Das Prüfungsamt kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einholen, in deren Bezirk es gelegen ist.

(3) 1
Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. 2 Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach.

(4) 1
Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der antragstellenden Person eine Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 erlassen wurde.

(5)
1 Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. 2 Sie hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Einwendungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antragsteller kann schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben.

(2) Ist der Antragsteller zur mündlichen Prüfung zugelassen, so muss er die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt (§ 18) geltend machen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar zu begründen.



(1) Der Antragsteller kann schriftlich oder elektronisch Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben.

(2) 1 Ist der Antragsteller zur mündlichen Prüfung zugelassen, so muss er die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt (§ 18) geltend machen. 2 Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar zu begründen.

(3) Ist der Antragsteller nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, so muss er die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt geltend machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich begründen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Entsprechen die Einwendungen nicht den Absätzen 1 bis 3, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.



(4) 1 Entsprechen die Einwendungen nicht den Absätzen 1 bis 3, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. 2 Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.

§ 25 Vorübergehende Tätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf, sofern er Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringt, vorübergehend in Deutschland die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nach den folgenden Vorschriften ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt).

(2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, die den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil



(1) 1 Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). 2 Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, die den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil

1. sie aus einem der Gründe nach § 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen sind oder ihre Zulassung aus einem dieser Gründe nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zurückgenommen worden ist, solange der Grund für die Nichtzulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht,

2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden ist,

3. gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt worden ist.

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Ist einem europäischen Rechtsanwalt nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die Dauer des Verbots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt worden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwenden, in dem das Vertretungsverbot besteht.



2 Ist einem europäischen Rechtsanwalt nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die Dauer des Verbots nicht anzuwenden. 3 Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt worden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwenden, in dem das Vertretungsverbot besteht.

§ 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft


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(1) Für die Führung der Berufsbezeichnung ist § 5 Abs. 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat der nach § 32 Abs. 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er berechtigt ist, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben. 2 Wird dieses Verlangen gestellt, darf er die Tätigkeiten nach diesem Teil des Gesetzes erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.



(1) Für die Führung der Berufsbezeichnung ist § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat der nach § 32 Abs. 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er berechtigt ist, den Beruf im Staat der Niederlassung auszuüben. 2 Wird dieses Verlangen gestellt, darf er die Tätigkeiten nach diesem Teil des Gesetzes erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.

§ 27 Rechte und Pflichten


(1) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Zusammenhang mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. 2 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Erfordernis der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ergeben, bleiben unberührt.

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(2) 1 Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten sind die für einen Rechtsanwalt geltenden Regeln einzuhalten; hierbei sind insbesondere die beruflichen Pflichten zu befolgen, die sich aus den §§ 43, 43a, 43b und 45 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben. 2 Diese Regeln gelten nur insoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in Deutschland untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer allgemeinen Bedeutung beachtet werden können und das Verlangen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu gewährleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert.



(2) 1 Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten sind die für einen Rechtsanwalt geltenden Regeln einzuhalten; hierbei sind insbesondere die beruflichen Pflichten zu befolgen, die sich aus den §§ 43, 43a, 43b, 43d und 45 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben. 2 Diese Regeln gelten nur insoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in Deutschland untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer allgemeinen Bedeutung beachtet werden können und das Verlangen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu gewährleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert.

(3) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. 2 Ist dem Rechtsanwalt der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform hinzuweisen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts ausgeübt wird.


§ 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer


(1) 1 Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. 2 Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere,

1. in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;

2. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

3. die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind;

4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen;

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5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln.

(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

(3) Die §§ 56, 57, 74, 74a und 77 der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.



5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

6. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

(3) Die §§ 56, 57 und 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.

(4) 1 Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. 2 Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus

1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,

2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz,

3. dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,

4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,

5. Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,

6. Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer in Freiburg,

7. Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer in Celle,

8. Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,

9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg,

10. der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,

11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,

12. Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,

13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,

14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,

15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,

16. Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,

17. Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,

18. Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.



(heute geltende Fassung) 

§ 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen


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Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und des Siebenten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:



Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und des Siebenten Teils, des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:

1. das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläufigen Maßnahmen nach § 150 Abs. 1 und § 161a dürfen nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;

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2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt in § 114 Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1, § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1 das Verbot, in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen;



2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen;

3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1 Satz 1, § 161a Abs. 2 ist an alle Rechtsanwaltskammern zu richten;

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4. § 161 ist nicht anzuwenden.



4. § 161 ist nicht anzuwenden;

5. an die Stelle der Rechtsanwaltskammer nach § 198 tritt die nach § 32 dieses Gesetzes zuständige Rechtsanwaltskammer.


§ 34a Mitteilungspflichten


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(1) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. § 36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

(2) Für Mitteilungen an die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates gilt § 9
entsprechend.



1 Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. 2 § 36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates


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Soweit für Entscheidungen nach Teil 1, Teil 2 oder Teil 3 dieses Gesetzes

1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,

2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,

3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,

4. Führungszeugnisse vorgelegt oder angefordert werden, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16), genügt.



Sofern für eine Entscheidung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Teilen 3 oder 4 dieses Gesetzes

1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der Person für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,

2. Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,

3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der Person oder

4. Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Haftpflichtversicherung

erforderlich sind, genügen Bescheinigungen
des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

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§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten




§ 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen


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Die Rechtsanwaltskammer leistet Amtshilfe, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hierum ersucht unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36).



(1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt.

(2) Benötigt ein Rechtsanwalt, um auf
der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Staat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer, so stellt ihm die Rechtsanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus.

(heute geltende Fassung) 
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§ 38 Übermittlung personenbezogener Informationen über in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte




§ 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten


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(1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen ist, gemäß § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder widerrufen, so teilt die Rechtsanwaltskammer dies der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates für Zwecke der Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen mit.

(2) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zugelassen und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind.



(1) 1 Ist ein Rechtsanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz tätig, so teilt die Rechtsanwaltskammer der zuständigen Stelle des anderen Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union Folgendes mit:

1. berufsrechtliche Sanktionen,

2. strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte Sanktionen, die sich auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auswirken können, und

3. sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auswirken können.

2 Satz 1 gilt auch
für niedergelassene europäische Rechtsanwälte, sofern die Mitteilung nicht schon nach § 9 erfolgt ist. 3 Ist der Rechtsanwaltskammer nach § 112h der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Entscheidung übermittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union die Angaben zur Identität des Rechtsanwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen.

(2) 1 Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. 2 In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen. 3 Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Rechtsanwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis.

(3) 1
Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zugelassen und in einem der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind. 2 Absatz 1 Satz 1 gilt in diesem Fall nur insoweit, als die Mitteilung nicht schon nach Satz 1 erfolgt.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte entsprechend.

(5) Hat die zuständige Stelle eines der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten der Rechtsanwaltskammer zu einem Rechtsanwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Rechtsanwaltskammer diese Stelle über die auf Grund der Mitteilung getroffenen Maßnahmen.


(heute geltende Fassung) 

§ 40 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere

1. die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Zulassung zur Prüfung,

3. das Prüfungsverfahren,



2. die prüfenden Personen,

3. den Ablauf des Prüfungsverfahrens,

4. die Prüfungsleistungen,

5. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

6. den Erlass von Prüfungsleistungen,

7. die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

8. die Erhebung einer Gebühr.



(heute geltende Fassung) 

§ 41 Übertragung von Befugnissen


(1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.



(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung des Antragsverfahrens und der Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 43 Übergangsregelungen




§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach diesem Gesetz werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen fortgeführt.