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§ 16 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 14.03.2000; FNA: 303-19 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 14.03.2000; FNA: 303-19 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
(1) 1Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind. 2Der Antrag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2 zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig gestellt werden.
(2) Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts auf einem Ausbildungsnachweis,
- 1.
- dessen zu Grunde liegende Ausbildung nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz durchgeführt wurde oder
- 2.
- der nicht von einem der in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt wurde,
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf;
- 2.
- ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie;
- 3.
- ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Absatzes 2 eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung;
- 4.
- eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
- 5.
- für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.
(4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1 und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 16 EuRAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 9 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 EuRAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EuRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuRAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16a EuRAG Entscheidung über den Antrag (vom 18.05.2017)
... Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch ... lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person keine Zugangsberechtigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt. (3) Das ... 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind. (5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom ... Rechtsanwaltschaft zugelassen. (6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift und § 16 kann elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des ...
§ 21 EuRAG Prüfungsleistungen (vom 01.08.2021)
... erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 16 Absatz 1 gestellt werden. Das Prüfungsamt kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 2 SyndAnwNRG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit ... 5. In § 13 Absatz 1 wird nach den Wörtern „den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation". b) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 16 Antrag auf Feststellung ... b) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation § 16a ... „Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation". 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a ersetzt: „§ 16 Antrag auf ... einer gleichwertigen Berufsqualifikation". 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a ersetzt: „§ 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen ... 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a ersetzt: „ § 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation (1) Eine Person, die ... den Antrag (1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob ... lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person keine Zugangsberechtigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt. (3) Das Prüfungsamt ... 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind. (5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom ... erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der ... Rechtsanwaltschaft zugelassen. (6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift und § 16 kann elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des ... Recht erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 16 Absatz 1 gestellt werden. Das Prüfungsamt kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 9 BQFGEG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist." 4. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der ...
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