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§ 34 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 14.03.2000; FNA: 303-19 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 14.03.2000; FNA: 303-19 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen
Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und des Siebenten Teils, des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläufigen Maßnahmen nach § 150 Abs. 1 und § 161a dürfen nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;
- 2.
- an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen;
- 3.
- die Mitteilung nach § 160 Abs. 1 Satz 1, § 161a Abs. 2 ist an alle Rechtsanwaltskammern zu richten;
- 4.
- § 161 ist nicht anzuwenden;
- 5.
- an die Stelle der Rechtsanwaltskammer nach § 198 tritt die nach § 32 dieses Gesetzes zuständige Rechtsanwaltskammer.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017
Frühere Fassungen von § 34 EuRAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
aktuell vorher | 01.06.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
aktuell | vor 01.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 EuRAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 EuRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuRAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 RAuNOBRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... das Wort „Mitteilungspflichten" gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 34a Mitteilungspflichten". ... folgt gefasst: „(2) § 10 gilt entsprechend." 13. In § 34 Nr. 3 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1" durch die Angabe „§ 160 Abs. 1 ... 1" durch die Angabe „§ 160 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 14. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Mitteilungspflichten ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 2 SyndAnwNRG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit ... 5. In § 13 Absatz 1 wird nach den Wörtern „den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 2 RASvStG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" und in § 34 Nr. 3 das Wort „Landesjustizverwaltungen" durch das Wort ... 14 Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung" gestrichen. 2a. § 34 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. § 161 ist nicht anzuwenden." ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der ... 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a" ersetzt. 22. § 34 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den ...
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