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Änderung § 11 EuRAG vom 18.05.2017
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§ 11 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 11 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Voraussetzungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 2 Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 2 Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht. |
(2) 1 Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens. 2 Bei längeren Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. 3 Bei der Beurteilung berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer den Grund, die Dauer und die Häufigkeit der Unterbrechung. (3) 1 Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens eingetreten ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird und die Unterbrechung einer Beurteilung der Tätigkeit als effektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. 2 Die Dauer einer solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums nicht berücksichtigt. |
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