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Änderung § 12 EuRAG vom 18.05.2017
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§ 12 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 12 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Nachweis der Tätigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. 2 Er erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann den Antragsteller auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die antragstellende Person hat die Anzahl und die Art der von ihr im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer ihrer Tätigkeit nachzuweisen. 2 Sie erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann die antragstellende Person auffordern, ihre Angaben und Unterlagen zu erläutern. |
(2) 1 Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. 2 Ferner sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. |
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