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Änderung § 21 EuRAG vom 18.05.2017

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§ 21 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 21 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Prüfungsleistungen


(1) 1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. 2 Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach.

(3) Der Antragsteller
wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4)
1 Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. 2 Sie hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Prüfungsamt erlässt der antragstellenden Person auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn sie nachweist, dass sie durch ihre berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. 2 Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 16 Absatz 1 gestellt werden. 3 Das Prüfungsamt kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einholen, in deren Bezirk es gelegen ist.

(3) 1
Die schriftliche Prüfung, die auch elektronisch durchgeführt werden kann, umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. 2 Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das von der antragstellenden Person bestimmte Wahlfach.

(4) 1 Die antragstellende Person
wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der antragstellenden Person eine Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 erlassen wurde.

(5)
1 Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. 2 Sie hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte, das Wahlfach, in dem die antragstellende Person keine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.


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