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Änderung § 34a EuRAG vom 18.05.2017

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§ 34a EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 34a EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34a Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. § 36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

(2) Für Mitteilungen an die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates gilt § 9
entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. 2 § 36 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)