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Änderung § 36 EuRAG vom 18.05.2017

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§ 36 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 36 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates


(Text alte Fassung)

Soweit für Entscheidungen nach Teil 1, Teil 2 oder Teil 3 dieses Gesetzes

1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,

2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,

3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,

4. Führungszeugnisse vorgelegt oder angefordert werden, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16), genügt.

(Text neue Fassung)

Sofern für eine Entscheidung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Teilen 3 oder 4 dieses Gesetzes

1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der Person für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,

2. Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,

3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der Person oder

4. Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Haftpflichtversicherung

erforderlich sind, genügen Bescheinigungen
des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

(heute geltende Fassung) 

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