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Änderung § 1 EuRAG vom 01.04.2012
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§ 1 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 1 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Persönlicher Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz regelt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz regelt für natürliche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland. |
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