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Synopse aller Änderungen des EuRAG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 9 des BQFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuRAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Persönlicher Anwendungsbereich
Teil 2 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
    Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen
       § 2 Niederlassung
       § 3 Antrag
       § 4 Verfahren
    Abschnitt 2 Berufliche Rechte und Pflichten
       § 5 Berufsbezeichnung
       § 6 Berufliche Stellung
       § 7 Berufshaftpflichtversicherung
       § 8 Sozietät im Herkunftsstaat
    Abschnitt 3 Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen
       § 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör
       § 10 Zustellungen
Teil 3 Eingliederung
    Abschnitt 1 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit
       § 11 Voraussetzungen
       § 12 Nachweis der Tätigkeit
    Abschnitt 2 Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
       § 13 Voraussetzungen
       § 14 Nachweise
       § 15 Gespräch
Teil 4 Eignungsprüfung
    § 16 Eignungsprüfung
    § 17 Zweck der Eignungsprüfung
    § 18 Prüfungsamt
    § 19 Zulassung zur Prüfung
    § 20 Prüfungsfächer
    § 21 Prüfungsleistungen
    § 22 Prüfungsentscheidung
    § 23 Einwendungen
    § 24 Wiederholung der Prüfung
Teil 5 Vorübergehende Dienstleistung
    § 25 Vorübergehende Tätigkeit
    § 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft
    § 27 Rechte und Pflichten
    § 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege
    § 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf
    § 30 Besonderheiten bei Verteidigung
    § 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren
    § 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer
    § 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen
    § 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen
    § 34a Mitteilungspflichten
Teil 6 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
    § 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
    § 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
    § 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
    § 38 Übermittlung personenbezogener Informationen über in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 38a Statistik
    § 39 Gebühren und Auslagen
Teil 7 Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen
    § 40 Ermächtigungen
    § 41 Übertragung von Befugnissen
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
    § 43 Übergangsregelungen
    Anlage zu § 1 Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz

§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz regelt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.



Dieses Gesetz regelt für natürliche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Antrag


(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;

2.
eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.



(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Eignungsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.



(1) Eine natürliche Person, die eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.

(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von demjenigen der genannten Staaten bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38a (neu)




§ 38a Statistik


vorherige Änderung

 


Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.