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Änderung § 12 EuRAG vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 EuRAG, alle Änderungen durch Artikel 2 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie des EuRAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 12 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Nachweis der Tätigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. 2 Er erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann den Antragsteller auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. 2 Er erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann den Antragsteller auffordern, seine Angaben und Unterlagen zu erläutern. |
(2) 1 Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. 2 Ferner sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. |
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