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Änderung § 32 EuRAG vom 18.05.2017

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§ 32 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 32 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer


(1) 1 Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. 2 Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere,

1. in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;

2. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

3. die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind;

4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen;

(Text alte Fassung)

5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln.

(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

(3) Die §§ 56, 57, 74, 74a und 77 der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

6. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

(3) Die §§ 56, 57 und 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.

(4) 1 Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. 2 Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus

1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,

2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz,

3. dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,

4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,

5. Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,

6. Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer in Freiburg,

7. Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer in Celle,

8. Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,

9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg,

10. der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,

11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,

12. Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,

13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,

14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,

15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,

16. Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,

17. Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,

18. Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.