Änderung § 39 EuRAG vom 01.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 EuRAG, alle Änderungen durch Artikel 2 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie des EuRAG

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§ 39 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 39 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Gebühren


(Text alte Fassung)

Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 2 und für die Eingliederung gemäß §§ 11, 13 wird jeweils eine Gebühr von 130 Euro erhoben, gleichviel, ob der europäische Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird. § 192 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 und § 194 der Bundesrechtsanwaltsordnung sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf die Erhebung von Gebühren für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und für die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind § 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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