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§ 39 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

§ 39 Gebühren und Auslagen



Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 39 EuRAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 EuRAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 EuRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuRAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 RAuNOBRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen". d) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Gebühren und Auslagen".  ... d) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Gebühren und Auslagen". e) Die Angabe zu Teil 8 wird wie folgt gefasst: ... S. 16)" ein Komma und das Wort „genügt" eingefügt. 19. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Gebühren und Auslagen Auf ... eingefügt. 19. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Gebühren und Auslagen Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 2 RASvStG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... folgt gefasst: „4. § 161 ist nicht anzuwenden." 3. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Gebühren Auf die Erhebung ... nicht anzuwenden." 3. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Gebühren Auf die Erhebung von Gebühren für die Aufnahme in die ...