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§ 3 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Antragsverfahren
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) In dem Antrag auf Anerkennung hat der Bewerber anzugeben, ob er als Sachverständiger, als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer oder als Prüfer mit Teilbefugnissen anerkannt werden will. Beizufügen sind
- 1.
- ein Lebenslauf mit Lichtbild;
- 2.
- das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Anerkennungsbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
- 3.
- eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Führerscheins (§ 2 Abs. 1 Nr. 3);
- 4.
- Unterlagen über den Nachweis der praktischen Tätigkeit als Ingenieur oder Meister (§ 2 Abs. 1 Nr. 4);
- 5.
- eine Bescheinigung über die abgeleistete Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 5);
- 6.
- eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6);
- 7.
- Unterlagen über den Nachweis des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses oder über die Meisterprüfung (§ 2 Abs. 2).
(2) Die Anerkennungsbehörde kann eine Beurteilung des Bewerbers von der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr anfordern, bei der der Bewerber beschäftigt ist oder war.
Zitierungen von § 3 KfSachvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfSachvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 KfSachvG Zuständigkeiten
... der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden); 2. die für die Aufsicht über ...
§ 16 KfSachvG Sachverständige und Prüfer bei Behörden (vom 27.06.2020)
... die sie erteilt hat. (4) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 9 dieses Gesetzes sinngemäß. (5) Zur Sicherstellung der Forderungen nach ...
§ 17 KfSachvG Ausnahmeregelung (vom 27.06.2020)
... ermächtigen, Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Absatz 2 und § 3 zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ...
§ 25 KfSachvG Erhebung der Daten
... gilt nicht, soweit die Daten von den zuständigen Behörden bereits im Rahmen von § 3 erfaßt werden. Außerdem sind alle Änderungen, die sich auf die erhobenen Daten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1124
Artikel 3 3. StVGuaÄndG Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... 2 wird die Angabe „und Abs. 2" durch die Wörter „, Absatz 2 und § 3 " ...
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