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§ 7 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)

G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 7 Ruhen und Erlöschen der Anerkennung



(1) Die Anerkennung ruht,

1.
solange für den Sachverständigen oder den Prüfer ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht,

2.
solange der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,

3.
solange die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist oder

4.
wenn der Sachverständige oder der Prüfer vorübergehend - jedoch höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten - einer Technischen Prüfstelle nicht angehört; die Nummern 1 bis 3 bleiben unberührt.

(2) 1Die Anerkennung erlischt, wenn dem Sachverständigen oder dem Prüfer die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen oder die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß § 76 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt wird. 2Ist die Fahrerlaubnis wegen körperlicher Mängel entzogen oder die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß § 76 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt worden, so kann die Anerkennungsbehörde eine erneute Anerkennung unter Beschränkung auf die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erteilen. 3Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann die Anerkennungsbehörde von der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen.

(3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der Sachverständige oder der Prüfer auf die Anerkennung verzichtet.





 

Frühere Fassungen von § 7 KfSachvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 139 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 KfSachvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfSachvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KfSachvG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (vom 26.11.2019)
... erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegt. § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ...
§ 9 KfSachvG Erteilung einer neuen Anerkennung
... nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue ... der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu ...
§ 15 KfSachvG Zuständigkeiten
... der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden); 2. die für die Aufsicht über ...
§ 16 KfSachvG Sachverständige und Prüfer bei Behörden (vom 27.06.2020)
... die sie erteilt hat. (4) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 9 dieses Gesetzes sinngemäß. (5) Zur Sicherstellung der Forderungen nach ...
§ 20 KfSachvG Ordnungswidrigkeiten
... oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, solange die Anerkennung nach § 7 Abs. 1 ruht, 3. entgegen § 5 den von der Anerkennungsbehörde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 139 2. DSAnpUG-EU Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 Satz 3 und § 8 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „dem Betroffenen" durch die ...