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§ 15 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 15 Zuständigkeiten
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
- 1.
- die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
- 2.
- die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
- 3.
- die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.
Zitierungen von § 15 KfSachvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfSachvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 KfSachvG Ausnahmeregelung (vom 27.06.2020)
... Die nach § 15 zuständigen Behörden und die nach § 16 Abs. 1 zuständigen Dienststellen ...
§ 20 KfSachvG Ordnungswidrigkeiten
... Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Anerkennungsbehörde (§ 15 Nr. ...
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