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§ 20 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, ohne die dafür erforderliche Anerkennung zu besitzen,
- 2.
- Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, solange die Anerkennung nach § 7 Abs. 1 ruht,
- 3.
- entgegen § 5 den von der Anerkennungsbehörde ausgestellten Ausweis nicht unverzüglich zurückgibt, wenn die Anerkennung ruht, oder wenn sie erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- 3a.
- entgegen § 6 Abs. 1a Satz 1 als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer außerhalb des Bereichs der Technischen Prüfstelle, der er angehört, tätig wird,
- 4.
- entgegen § 16 Abs. 3 als Sachverständiger oder als Prüfer außerhalb des Geschäftsbereichs der Behörde tätig wird, die die Anerkennung erteilt hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Anerkennungsbehörde (§ 15 Nr. 1).
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Zitierungen von § 20 KfSachvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfSachvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 KfSachvG Löschung der Daten (vom 26.11.2019)
... Verzicht, 2. fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 20 , 3. fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß § 13 Abs. 3, ...
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