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§ 24 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 24 Zweck der Registrierung
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Registrierung wird vorgenommen:
- 1.
- zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Betrauung mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen und von Ein- und Anbauabnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
- 2.
- zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Personen hinsichtlich der Anerkennungen oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die zuständigen Behörden.
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Zitierungen von § 24 KfSachvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfSachvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 KfSachvG Übermittlung der Daten aus den Registern (vom 26.11.2019)
... werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. (2) Für die Verarbeitung der Daten ...
§ 31 KfSachvG Register über die Sachverständigen der Bundeswehr (vom 12.12.2019)
... Reservistengesetzes) zu löschen. (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemäß ...
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