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§ 30 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 30 Löschung der Daten
1Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten sind
- 1.
- zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der Anerkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestätigung, nach deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Rücknahme, deren unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfechtbare Versagung oder deren Verzicht,
- 2.
- fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 20,
- 3.
- fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß § 13 Abs. 3,
- 4.
- ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der Bundeswehr,
- 5.
- sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod der betroffenen Person
Text in der Fassung des Artikels 139 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 30 KfSachvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 139 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 KfSachvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfSachvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 KfSachvG Register über die Sachverständigen der Bundeswehr (vom 12.12.2019)
... (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemäß ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 139 2. DSAnpUG-EU Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... „mitgeteilt" durch das Wort „übermittelt" ersetzt. 8. In § 30 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 sowie § 31 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die ...
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