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Änderung § 23 KfSachvG vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 KfSachvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 23 KfSachvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt


(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort erfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüfingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Behörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt hat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Fahreignungsregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden

1. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 150 Euro festgesetzt worden ist,

2. bei den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen, Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und der Verzicht der Anerkennung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde,

3. bei den Prüfingenieuren die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der Zustimmung zur Betrauung jeweils mit Datum und befaßter Behörde und der Wegfall der Betrauung mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils mit Datum und Überwachungsorganisation und

4. bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (§ 22 Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung erfolgt, weil die Prüfung nicht bestanden worden ist,

vorherige Änderung

erfaßt. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.



erfaßt. 2 Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)