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Änderung § 29 KfSachvG vom 01.05.2014
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§ 29 KfSachvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 29 KfSachvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. | (Text neue Fassung) (1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. |
(2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. (3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind. |
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