Tools:
Update via:
Änderung § 10 AltZertG vom 25.12.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 23 JStG 2010 am 25. Dezember 2008 und Änderungshistorie des AltZertGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 10 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Veröffentlichung | |
(Text alte Fassung) Die Zertifizierungsbehörde macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundesanzeiger bekannt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1. | (Text neue Fassung) Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundessteuerblatt bekannt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2399/al0-15131.htm