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Änderung § 12 AltZertG vom 01.07.2010

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§ 12 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 12 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gebühren


(Text alte Fassung)

Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5.000 Euro. Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs. 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn der Vertrag des Anbieters bezüglich der Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a, der Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 1a oder der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und wenn der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt. Für Anträge nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5.000 Euro. 2 Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Absatz 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn

1.
der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und

2.
der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt.

3
Für Anträge nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 Euro.

(2) 1 Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. 2 Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu entrichten. 3 Auf die Gebühr sind die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. 4 Die Gebührenfestsetzung kann nach den §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert werden. 5 Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben.


(heute geltende Fassung)