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Änderung § 2a AltZertG vom 15.12.2018
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§ 2a AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung | § 2a AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 07.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Kostenstruktur | |
1 Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen: 1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro; b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals; c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags; d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen; e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos; f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung; 2. folgende anlassbezogene Kosten: a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung; b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes; c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners. | |
(Text alte Fassung) 2 § 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) 2 Von Satz 1 bleiben unberührt 1. gesetzliche Schadenersatzansprüche, 2. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie 3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat. 3 § 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden. |
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