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Änderung § 2a AltZertG vom 01.07.2013
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§ 2a AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 2a AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Kostenstruktur |
1 Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen: 1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro; b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals; c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags; d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen; e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos; f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung; 2. folgende anlassbezogene Kosten: a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung; b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes; c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners. 2 § 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden. |
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