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Änderung § 3 AltZertG vom 31.07.2014
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§ 3 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung | § 3 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zertifizierungsstelle, Aufgaben | |
(1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. 2 Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag aufzeigt, welche Wertentwicklungen mit welcher Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eintreten. 3 Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berechnungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. 2 Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser einzuordnen ist. 3 Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berechnungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch. |
(3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. (4) Die Zertifizierungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. |
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