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§ 1 - Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts (PEhrlInstZustV k.a.Abk.)
V. v. 25.09.1996 BGBl. I S. 1487 ; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 10.10.1996; FNA: 2121-51-31 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 10.10.1996; FNA: 2121-51-31 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1
Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind
- 1.
- homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten,
- 2.
- Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren oder Seren handelt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht V. v. 6. Juli 2022 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 19. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2022 | Artikel 6 Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht vom 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PEhrlInstZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PEhrlInstZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Artikel 6 HomTAMRegVEV Änderung der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts
... § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1487) werden das Komma und die Wörter „Seren oder ...
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