Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts (PEhrlInstZustV k.a.Abk.)

V. v. 25.09.1996 BGBl. I S. 1487 ; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 10.10.1996; FNA: 2121-51-31 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind

1.
homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten,

2.
Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren oder Seren handelt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht V. v. 6. Juli 2022 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 19. Juli 2022

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§ 2



Das Paul-Ehrlich-Institut ist zusätzlich zu den Zuständigkeiten nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig für

1.
Arzneimittel, die gentechnologisch hergestellte Blutgerinnungsfaktoren enthalten,

2.
BCG-Bakterien enthaltende Arzneimittel, die zur unspezifischen Stimulierung des Immunsystems bestimmt sind.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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