§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten (JFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 195; zuletzt geändert durch § 19 V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 81
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-249 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

1.
gerichtliche Verfahrensabläufe,

2.
Büroorganisation,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 JFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 JFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...


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