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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten (JFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 195; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-249 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern

1.
gerichtliche Verfahrensabläufe,

2.
Büroorganisation,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde

und praktisch in den Prüfungsfächern

1.
Textverarbeitung,

2.
fallbezogene Rechtsanwendung

durchzuführen.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:

1.
Prüfungsfach gerichtliche Verfahrensabläufe:

In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er die für die Mitwirkung im Verfahren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
rechtliche Grundlagen,

b)
Verfahrensabläufe;

2.
Prüfungsfach Büroorganisation:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er Aufgaben der Büroorganisation erledigen und dabei Fertigkeiten und Kenntnisse der Arbeitsorganisation anwenden kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
Fristen,

b)
Zustellungen,

c)
Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften;

3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus den nachgenannten Prüfungsfächern bearbeiten:

1.
Prüfungsfach Textverarbeitung:

In 45 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe zur Textverarbeitung bearbeiten und dabei zeigen, daß er Texte nach Vorgabe formulieren und formgerecht gestalten kann. Die Aufgabe umfaßt das Konzipieren und Erstellen eines Textes nach stichwortartigen Angaben sowie das Erstellen und Gestalten eines Textes unter Anwendung standardisierter Vorlagen;

2.
Prüfungsfach fallbezogene Rechtsanwendung:

Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe im Rahmen der Rechtsanwendung bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der Prüfling zeigen, daß er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Die Bearbeitung der Aufgabe und das Prüfungsgespräch sollen für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in dem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 genannten schriftlichen Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 JFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 JFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...