Tools:
Update via:
§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten (JFAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 195; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-249 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-249 Berufliche Bildung
|
§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
- 1.
- gerichtliche Verfahrensabläufe,
- 2.
- Büroorganisation,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
- Textverarbeitung,
- 2.
- fallbezogene Rechtsanwendung
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
- 1.
- Prüfungsfach gerichtliche Verfahrensabläufe:
- a)
- rechtliche Grundlagen,
- b)
- Verfahrensabläufe;
- 2.
- Prüfungsfach Büroorganisation:
- a)
- Fristen,
- b)
- Zustellungen,
- c)
- Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften;
- 3.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus den nachgenannten Prüfungsfächern bearbeiten:
- 1.
- Prüfungsfach Textverarbeitung:
- 2.
- Prüfungsfach fallbezogene Rechtsanwendung:
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in dem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 genannten schriftlichen Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 JFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JFAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 JFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2406/a34023.htm