Änderung Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 01.07.2022

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten


(siehe BGBl. I 1998 S. 195ff)



 



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