Tools:
Update via:
§ 2 - Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG)
Artikel 11 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2382; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Erschließung, Sammlung und Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrichtenübermittlung und des damit im Zusammenhang stehenden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und Fernmeldewesen.
(2) Dazu gehört insbesondere die Aufgabe,
- 1.
- die ihr übertragenen Sammlungsgegenstände zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen und der Öffentlichkeit zu erschließen,
- 2.
- einen sinnvollen Zusammenhang dieser Sammlung zu erhalten,
- 3.
- die Auswertung der Sammlung für die Interessen der Allgemeinheit in Bildung und Wissenschaft sowie im Gesamtzusammenhang der Wirtschaftsgeschichte zu gewährleisten,
- 4.
- die Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen zu pflegen sowie
- 5.
- mit Museen und Stiftungen gleicher Zielrichtung national und international zusammenzuarbeiten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2410/a34044.htm