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§ 7 - Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG)
Artikel 11 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2382; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Kuratorium
(1) 1Das Kuratorium besteht aus mindestens elf Mitgliedern. 2Die Deutsche Postbank AG ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden. 3Ein weiteres Mitglied kann vom Bundesrat benannt werden. 4Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesministerium der Finanzen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 5Die Vertreter der Unternehmen werden auf Vorschlag des jeweiligen Unternehmens, die Vertreter des Museumswesens werden auf Vorschlag des Deutschen Museumsbundes e.V. bestellt. 6Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) 1Für jedes der Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die das Bundesministerium der Finanzen festsetzt.
(4) 1Zur Förderung des Stiftungszwecks können auf Antrag auch Vertreter anderer Unternehmen oder Privatpersonen in das Kuratorium aufgenommen werden. 2Der Antrag bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. 3Die Genehmigung wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt. 4Vorher ist das Kuratorium anzuhören. 5Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt waren, erfolgen.
(6) 1Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, faßt es seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Der Vertreter des Bundesrates und die beiden Vertreter des technischen und allgemeinen Museumswesens haben nur beratende Stimme.
(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen bedarf.
(8) Das Kuratorium wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) Das Nähere regelt die Satzung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021
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Frühere Fassungen von § 7 PTStiftG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30.03.2021 BGBl. I S. 402 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 PTStiftG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PTStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Artikel 2 ZFdNeuSG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen. (14) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes ...
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