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§ 8 - Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG)
Artikel 11 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2382; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Dazu zählt insbesondere:
- 1.
- der Vorschlag über die Bestellung des Kurators,
- 2.
- die Festsetzung des jährlich von den im Kuratorium vertretenen Unternehmen und Privatpersonen an die Stiftung zu zahlenden Zuschusses,
- 3.
- die Feststellung des Haushaltsplans,
- 4.
- die Genehmigung der Veräußerung oder sonstigen entgeltlichen Abgabe von Vermögensgegenständen in dem von der Satzung festgelegten Umfang,
- 5.
- die Entscheidung über die Bestellung der Museumsleiter und die Festlegung ihrer Befugnisse,
- 6.
- die Genehmigung von Organisationsvorschriften für die Museen,
- 7.
- die Entscheidung über die Veränderung des Standorts einer Sammlung,
- 8.
- die Beschlußfassung über Art und Weise der Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen sowie mit anderen Museen und Stiftungen und
- 9.
- der Erlaß und die Änderung der Satzung.
(2) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Kurators. Es kann von ihm jederzeit Auskünfte und Berichte sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2410/a34050.htm