Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1f MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 12.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1f MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV am 12. April 2008 und Änderungshistorie der MARPOL-ZuwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 1f n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1f Ergänzende Bestimmungen zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Für die in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechend.

(2) Zuständige Dienststelle im Sinne der Regel 18, ausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und c und Absatz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet,

1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und

a)
der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (Verkehrsblatt 2005 S. 262) oder

b) eines anderen gleichwertigen und durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Verkehrsblatt bekannt gemachten Verfahrens

durchzuführen,




2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (VkBl. 2005 S. 262) durchzuführen,

3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine dem Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine Probe nach Nummer 1 zu übergeben,

4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzubewahren,

5. die Abschrift nach Nummer 4 den Bediensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen.

vorherige Änderung

 


Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014)