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Änderung § 1f MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 12.04.2008
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§ 1f a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 1f n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1f Ergänzende Bestimmungen zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens | |
(Text alte Fassung) (1) Für Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Für die in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechend. |
(2) Zuständige Dienststelle im Sinne der Regel 18, ausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und c und Absatz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (3) Der Lieferant ist verpflichtet, 1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen, | |
2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und a) der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (Verkehrsblatt 2005 S. 262) oder b) eines anderen gleichwertigen und durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Verkehrsblatt bekannt gemachten Verfahrens durchzuführen, | 2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (VkBl. 2005 S. 262) durchzuführen, |
3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine dem Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine Probe nach Nummer 1 zu übergeben, 4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzubewahren, 5. die Abschrift nach Nummer 4 den Bediensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen. | |
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht. | |
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