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Änderung § 1c MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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§ 1c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 1c n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
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§ 1c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1c Ergänzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens


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(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1. in das Ladungstagebuch die in Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden,

2. jede Eintragung unverzüglich im Ladungstagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.

(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungstagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.

(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.

(4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

(5) Anlage II Regel 15 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.